Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss
Der Vermieter vermietet das im Reservierungsantrag näher bezeichnete Fahrzeug. Der Mietvertrag
kommt zustande, wenn der Mieter entsprechend der allgemeinen Geschäftsbedingungen den
Reservierungsvertrag unterschreibt und das Fahrzeug übernimmt. Fähr-, Mautgebühren und
dergleichen sind Nebenkosten, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind und vom Mieter
gesondert zu zahlen sind.
Fälligkeit des Mietzinses
Bei Reservierungsantrag ist eine Anzahlung von 25% des voraussichtlichen Mietendpreises zu zahlen.
Der Restmietbetrag ist spätestens 50 Tage vor Mietbeginn fällig. Die nicht rechtzeitigen Zahlungen
gelten als Rücktritt vom Mietvertrag. Bei Fahrzeugübernahme ist eine Kaution 1.000,- € beim
Vermieter in bar oder vorab per Überweisung zu hinterlegen (Geldeingang vor Mietbeginn).
Leistungen des Vermieters
Der Vermieter Überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug,
nebst Zubehör, zum Gebrauch.
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Reservierungsantrag, bzw. der diesem
Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Das Fahrzeug ist den jeweils geltenden Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert. Kfz-Haftpflicht 100 Millionen €
pauschal bei Personenschäden 15 Mio. € je Person Kfz-Vollkasko mit 1000,-€ Selbstbeteiligung je
Schadensfall Schutzbrief – Hilfe bei Panne, Unfall, Diebstahl (Weitere Erläuterungen zu den
enthaltenen Leistungen und Deckungssummen erhalten Sie auf Nachfrage.)
Selbstfahr-Vermietversicherung
Der Vermieter Übernimmt: Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen Gasgrundausstattung
(min.1 Gasflaschen a` 11 kg), gründliche Fahrzeugeinweisung.
Nicht eingeschlossen im Mietpreis sind Kraftstoffe, Betriebskosten, Maut, sowie die vom Mieter
gewünschte und vorher zu vereinbarenden Zusatzoptionen.
Wohnmobilreservierungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.
Übergabe des Fahrzeuges
Der Vermieter übergibt zum vereinbarten Zeitpunkt das bestellte Fahrzeug an den Mieter am Sitz des
Vermieters. Hiervon abweichende Regelungen müssen gesondert vereinbart werden. Bei Übernahme
ist ein Übernahmeprotokoll zu unterzeichnen. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung erkennt der
Mieter den ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen, verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand des
Fahrzeuges an. Der Vermieter ist berechtigt, bei Ausfall des Wohnmobil, aus Gründen, die der
Vermieter nicht zu vertreten hat, oder bei Totalausfall des Fahrzeugs den Mietvertrag zu kündigen, in
diesem Fall erhält der Mieter seine gezahlte Miete zurück. Ein Schadenersatz gegenüber dem
Vermieter wird ausgeschlossen. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, eine Zahlung nicht
erfolgen, wird das Wohnmobil nicht ausgehändigt.
Reparaturen
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und für seine Erhaltung Sorge zu
tragen. Die Abmäßen des Wohnmobiles sind unbedingt zu beachten.
Bei notwendigen Servicearbeiten (ggf. Motoröl, Scheibenwaschanlage etc.) bzw. vorgeschriebene
Pflege- und Wartungsarbeiten am Fahrzeug, verpflichtet sich der Mieter, sie während seiner Mietzeit
ausführen zu lassen. Eine Erstattung der dadurch bedingten Ausfallzeiten ist nicht möglich. Bei
Nichteinhaltung der fälligen Wartungsdienste gemäß dem Kundendienstheft, die von einer
autorisierten Werkstatt durchgeführt werden müssen, verfällt die an den Vermieter gezahlte Kaution
und der Mieter ist für daraus folgenden Schäden haftbar. Reparaturen, die notwendig werden, um die
Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und die Funktion seiner Einrichtung zu
gewährleisten, dürfen bis zur Höhe von 100,- € ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Die
Kosten werden dem Mieter gegen Vorlage der Quittung oder des Kassenbons rückerstattet.
Ansonsten ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
Reifenschäden und Frostschäden gehen zu Lasten des Mieters, ebenso solche Schäden, die auf
unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind.
Es befindet sich kein Rad Kreuz oder Werkzeug(nur Kleinwerkzeug) im Fahrzeug, da selbst der
Reifenwechsel durch einen Pannendienst und/oder Fachbetrieb durchführen zu lassen ist, und es vom
Vermieter nicht gewünscht ist, dies selbst zu tun.
Unfall
Der Mieter hat nach einem Unfall immer die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen
nicht anerkannt werden. Der Vermieter ist grundsätzlich zu unterrichten.
Bei Unfällen und sonstigen Schäden, die eine unmittelbare Weitervermietung des Fahrzeuges in Frage
stellen, ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
Nutzung
Die Vermietung erfolgt zu Reise- und Wohnzwecken. Eine Weitervermietung oder Verleihung ist
untersagt. Das Fahrzeug darf nur von den im Vertrag angegebenen Personen gelenkt werden,
sofern sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Das Fahrzeug darf nur in Europa benutzt
werden. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und
der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Fahrten
in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Auf dem Reservierungsantrag ist das Reiseziel des Mieters
anzugeben. Bei Fahrten in Länder mit mangelhafter Ersatzteilversorgung für den entsprechenden
Fahrzeugtyp ist eine Erstattung der dadurch ggf. bedingten Ausfallzeiten ausgeschlossen. Die
Mitnahme von Tieren bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Bei Zuwiderhandlung
verfällt die geleistete Kaution und es wird eine zusätzliche Reinigungspauschale von 250 € erhoben.
Haftung
a) Vermieter: Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für
das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für die durch Versicherungen nicht
gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Soweit zulässig, ist die Haftung auf die Höhe des vereinbarten Mietzinses
beschränkt. Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter des Vermieters sind
ausgeschlossen.
b) Mieter: Der Mieter haftet für alle den Vermieter entstehenden Schäden, soweit
sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Bei Unfallschäden beschränkt sich seine
maximale Haftung auf den Selbstbeteiligungsbetrag der Vollkaskoversicherung je
Schadensfall. Er haftet jedoch unbeschränkt, sofern der Schaden durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit oder durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.
Auch bei Unfallflucht haftet der Mieter unbeschränkt. Er haftet weiterhin für alle Schäden
bei Verstoß gegen unter Pkt. Nutzung dieser Geschäftsbedingungen.
Rückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug termingerecht am Sitz des Vermieters zur vereinbarten Zeit
zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges durch den Mieter von mehr 12 Stunden
wird ein zusätzliches Entgelt in Höhe des zweifachen Mietpreises je Verspätungstag fällig, zuzüglich
anfallenden Mietausfalls, mindestens 25 % des Tagesmietpreises. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe
des Fahrzeuges wird die Sicherheitsleistung zurückgezahlt, soweit keine Zurückbehaltungs-
oder Aufrechnungsrecht des Vermieters besteht. Mängel am Fahrzeug können noch bis zu
48 Stunden nach Rückgabe angezeigt werden. Bei Beschädigung der Inneneinrichtung bzw.
dem Fehlen von Ausrüstungsgegenständen werden die Instandsetzungs- bzw. Beschaffungskosten
berechnet. Das Fahrzeug wird vollgetankt und gereinigt Übergeben und ist vollgetankt und gereinigt
zurück zu geben. Ist die Reinigung nicht oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die
Reinigungskosten zu zahlen. Innenreinigung 75 €, Außen Reinigung 45 €, Toilettenreinigung 80 €.
Rücktritt
Der Mieter kann jederzeit vor Mietbeginn vom Reservierungsantrag Zurücktreten. Maßgebend für
den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter.
Die Rücktrittskosten betragen bis zum 50. Tag vor Mietbeginn 25 % vom 49. bis zum 15. Tag vor
Mietbeginn 50 % weniger als 15. Tag vor Mietbeginn 80 % Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten
Zeitpunkt vom Mieter Übernommen, wird der volle Reisepreis fällig. Der Vermieter ist berechtigt, das
Fahrzeug anderweitig zu vermieten. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist
der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Wir empfehlen den Abschluss einer
Reiserücktrittsversicherung.
Mietvoraussetzungen/Mindestalter
Der Mieter muss im Besitz eines gültigen Personalausweises bzw. eines Reisepasses der BRD sein. Das
Mindestalter des Mieters und des Fahrers beträgt 21 Jahre. Der Mieter muss im Besitz eines gültigen
Führerscheins für das vermietete Fahrzeug sein.
Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:
a)Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen
Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies
nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
b) Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall
oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr
gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr
möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des
vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben
Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
c) Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt b sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Vermieter -gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen
an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
d)Der Vermieter Übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter
vorgesehenen Zweck.
e) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des
Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des
Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach
Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren
a)Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er
verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und
sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
b)Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 40 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem
Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.
Technische und optische Veränderungen
a) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
b)Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere
Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.
Schlussklausel
Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages teilweise oder ganz unwirksam sind oder durch
Änderungen des Gesetzes oder der Rechtsprechung unwirksam werden, führt dies nicht zur
Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die Parteien sind für diesen Fall verpflichtet, eine neue
Vereinbarung zu treffen, die der Unwirksamen dem Sinngehalt möglichst nahekommt. Der Mieter
versichert durch seine Unterschrift, dass er die vorstehenden Geschäftsbedingungen sorgsam gelesen
hat und dass sie ihm erläutert worden sind.
Vertragsbestandteil
Vertragsbestandteil sind diese Bedingungen, Mietbedingungen, Mietpreise und Zusatzoptionen.